Unterstützungsantrag stellen

Das brauchen wir für die Bearbeitung eines Unterstützungsantrages:

  • Name, Adresse, möglichst Telefonnummer und E-Mailadresse, unbedingt IBAN und BIC.
  • Kurze Schilderung des Vorfalls: Was war der Anlass für die Festnahme, das Ermittlungsverfahren, den Prozess? An was für einer politische Aktion hast Du dich beteiligt (z.B. kurze Beschreibung und Motto der Demonstration/Aktion, wo und wann hat sie stattgefunden? Wenn vorhanden: Kopien von Aufrufflugblättern etc. beilegen.)
  • Was wird konkret vorgeworfen (§§)?
  • Verlauf und jetziger Stand des Verfahrens: Hast Du eine Vorladung/Strafbefehl/Anklageschrift bekommen; hat ein Prozeß stattgefunden; Gab es andere Betroffene? Wie ist das Verfahren ausgegangen? Sind weitere Gerichts-Instanzen zu erwarten oder ist das Verfahren bereits abgeschlossen und das Urteil rechtskräftig?
  • Hast du Aussagen bei der Polizei/Staatsanwaltschaft/vor Gericht gemacht? Wenn ja, warum?
  • Nachweis von Kosten: Höhe der Strafe, Gerichtskosten, Rechtsanwät*innenkosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit (Kopien der Rechnungen beilegen)
  • Kopien von Vorladungen, Strafbefehlen, Anklagen, Urteilen
  • Unterschriebene „Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Rote Hilfe e.V. zur Bearbeitung eines Unterstützungsfalls“. Kreuze bitte an, ob die Unterlagen an das Hans-Litten-Archiv übergeben werden dürfen. Das „Artikel 13-Informationsblatt“ (Version: 2019-02-24) bekommst Du entweder persönlich bei uns oder Du kannst es direkt bei der Bundesgeschäftsstelle anfordern.
  • Wurde bereits ein Teil von anderen Solifonds übernommen?
  • Gab/gibt es bereits Solidaritäts- und Öffentlichkeitsarbeit zum Fall (wenn vorhanden Kopien von Flugblättern, Pressemitteilung, Medienberichten)?
  • Sind noch weitere Kosten zu erwarten?
  • Wurde der Prozess politisch geführt (z.B. durch eine Prozesserklärung) und/oder mit einer Ortsgruppe der Roten Hilfe e.V. oder einer anderen politischen Gruppe gemeinsam vorbereitet?
  • Besteht schon Kontakt zu einer Ortsgruppe der Roten Hilfe e.V. oder soll der vermittelt werden, z.B. für Beratung und Unterstützung vor Ort?

Es ist wichtig, daß Du deinen Antrag frühstmöglich bei der jeweiligen Ortsgruppe stellts, da u.a. ein Antrag spätestens 9 Monate nach einem rechtskräftigen Urteil bzw. der letzten Anwaltsrechnung/Gerichtsrechnung bei uns eingegangen sein muss. So kann auch eine sichere Bearbeitung und bei Anfrage eine bessere Hilfe nach unseren Möglichkeiten gewährleistet werden.

Wichtiger Hinweis:
Der Bundesvorstand hat beschlossen ab dem 1. Januar 2006 nur noch den Regelsatz (derzeit 50%) auf den Pflichtverteidigersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bezahlen. Bitte deshalb deinen Rechtsanwalt / deine Rechtsanwältin, nur den Pflichtverteidigersatz zu berechnen. Nur in begründeten Fällen (z.B. bei besonders aufwendigen Verfahren) zahlt die Rote Hilfe e.V. den Regelsatz auf höhere Gebühren.

Entscheidung über den Antrag
Nach Eingang Deines Antrags prüft der Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V. nach den Maßgaben der Satzung und der Beschlüsse der Bundesdeligiertenversammlungen, ob die Rote Hilfe e.V. Deinen Antrag unterstützt. Dir wird schriftlich mitgeteilt, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde, bzw. ob noch Unterlagen und/oder Informationen für eine Entscheidung fehlen.

Die Bearbeitung der Anträge bis zur Entscheidung kann 2 bis 3 Monate dauern.

Häufige Fragen (FAQs) zu Unterstützungsfällen

Wir haben hier einige Punkte und Fragen zusammengetragen, die immer wieder im Zusammenhang mit Unterstützungsanträgen auftauchen. Wenn du hier keine Antwort auf deine Fragen findest, dann wende dich direkt an uns.

Gnadenverfahren:
Die Rote Hilfe e.V. unterstützt in der Regel keine Gnadenverfahren.

Aussagen oder Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht
Der Bundesvorstand kann den Regelsatz kürzen bzw. die Unterstützung ganz ablehnen, wenn nach umfassender Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass es im Rahmen eines Strafverfahrens zu Aussagen oder gar zur Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gekommen ist.

Geständnisse & Entschuldigungen
Bei Geständnissen vor Gericht und/oder Entschuldigungen für die vorgeworfene „Tat“ kann der Regelsatz – nach Prüfung des Einzelfalls – gekürzt oder der Antrag auf Unterstützung abgelehnt werden.

Aussageverweigerung
Die Verweigerung von Aussagen und Zusammenarbeit ist nicht nur zum (juristischen) Selbstschutz, sondern auch zur Verteidigung unserer politischen Strukturen wichtig. Darüber hinaus verstehen wir die Aussageverweigerung auch als politisches Statement. Unter dem Motto „Anna und Arthur halten’s Maul“ gibt es viele Texte mit ausführlichen Erläuterungen zu den Hintergründen. Lies dazu auch gerne die Broschüre „Aussageverweigerung“ der Roten Hilfe.

Nichtstaatliche Verfolgung
Eine finanzielle Unterstützung erfolgt nur bei einer politischen Verfolgung durch staatliche Organe. D.h. zum Beispiel nicht bei zivilrechtlichen Klagen, Abmahnungen von Nazis oder ähnlichem.

Verwaltungsrechtliche Klagen (z.B. gegen Demoverbote, Raumverbote, Feststellung der Rechtmäßigkeit von Polizeieinsätzen)
Bei verwaltungserichtlichen Vorgehen zahlt die Rote Hilfe e.V. nur, wenn der Fall grundsätzliche Bedeutung für die Entwicklung der Repression hat, aber nicht, wenn es nur um das „Einzelereigniss“ selbst geht (egal wie politisch „wichtig“ das Ereignis ist). Am besten ist es sich deshalb vorab bei der Roten Hilfe e.V. zu erkundigen, ob diese eine solche Klage unterstützt.

Repression in anderen Staaten
Die Rote Hilfe e.V. unterstützt alle von Repression Betroffenen, die ihren politischen Lebens- und Aktivitätsmittelpunkt in der BRD haben; d.h. es werden auch Kosten übernommen, die beispielsweise durch Prozesse nach internationalen Großdemonstrationen in anderen Staaten entstanden sind – wenn die Betroffenen hauptsächlich in der BRD aktiv sind. Repression gegen linke Bewegungen in anderen Staaten können wir ansonsten nicht im Rahmen von Unterstützungsfällen unterstützen, bemühen uns aber nach unseren Möglichkeiten, Solidaritätsarbeit in Form von Öffentlichkeitsarbeit oder auch vereinzelter Spendenkampagnen zu leisten.

Unterstützung von politischen und sozialen Gefangenen
Die Rote Hilfe unterstützt politische Gefangene, das heißt Gefangene, die aufgrund ihrer politischen Betätigung im Sinne der Satzung der Roten Hilfe e.V. im Knast sind, und kämpfende Gefangene, d.h. Gefangene, die aufgrund von Handlungen ohne politischen Charakter im Knast sind, die sich dort aber politisieren, deren Widerstand im Knast politische Dimensionen erlangt und die zusätzlicher Repression ausgesetzt sind.

Repression ohne politische Betätigung
Die Rote Hilfe e.V. unterstützt nur in Fällen von politische Repression aufgrund von politischer Betätigung im Sinne der Roten Hilfe e.V.

Übernahme vom mehr als den Regelsatz (50%)
Unterstützungsfälle werden beim Erstantrag immer nur nach dem Regelsatz (derzeit 50%) unterstützt. In Ausnahmefällen kann ein zweiter Antrag gestellt werden, bezüglich einer Übernahme der restlichen Kosten. Dabei muss deutlich gemacht werden, warum die restlichen Kosten nicht selbst bezahlt werden konnten, bzw. ob und wie sich um weitere Unterstützung gekümmert wurde (z.B. durch andere Solifonds, durch Solidaritätsparty, Spendensammlungen etc.).

Vorschuß für Rechtsanwält*innen
Vorschussleistungen an Rechtsanwält*innen werden nur nach Vorlage einer Vorschussrechnung und in Höhe des Regelsatzes (50%) bezahlt. Ansonsten gelten hier die gleichen Regelungen wie bei anderen Unterstützungsfällen.

Nachreichung von Rechnungen nach Bewilligung eines Unterstützungsantrages
Wurde ein Unterstützungsfall bereits bewilligt und im Nachhinein sind weitere Kosten entstanden (z.B. Gerichtskosten), werden diese in der Regel auch in Höhe des Regelsatzes übernommen. Es reicht eine Kopie der Rechnung einzureichen (unter Angabe des Aktenzeichens des Falles).

Keine Übernahme von Kautionen
In der Regel übernimmt die Rote Hilfe e.V. keine Kautionen.

Kosten für Öffentlichkeitsarbeit
Zu den Kosten, die im Rahmen eines Unterstützungsantrages von der Roten Hilfe e.V. anerkannt werden, können auch Kosten für Öffentlichkeitsarbeit zählen. Dies allerdings nur, wenn die Rote Hilfe e.V. (z.B. eine Ortsgruppe) an der inhaltlichen Ausrichtung der Öffentlichkeitsarbeit beteiligt war.